Die kurze Antwort
Weil der Gesetzgeber Grundstücksverkäufe innerhalb von zehn Jahren als privates Veräußerungsgeschäft einstuft (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG). Die Frist soll kurzfristige Spekulation besteuern, nicht den langfristigen Vermögensaufbau. Gezählt wird von Kaufvertrag zu Kaufvertrag: Maßgeblich ist jeweils das Datum der notariellen Beurkundung. Nicht relevant sind Grundbucheintrag, Übergabe oder Kaufpreiszahlung. Fehlen Ihnen nur wenige Wochen, kann ein späterer Notartermin die gesamte Steuer sparen.
So zählen Sie die Frist
Ein Beispiel: Ihr Kaufvertrag wurde am 15.03.2016 beurkundet. Beurkunden Sie den Verkauf ab dem 16.03.2026, liegt in der Regel kein steuerpflichtiges Veräußerungsgeschäft mehr vor.
Fehlen Ihnen nur Wochen oder Monate, ist das Verschieben des Notartermins oft der einfachste Steuerhebel überhaupt. Besprechen Sie das früh mit dem Käufer, nicht erst kurz vor dem Termin.
Geerbt oder geschenkt
Bei Erbe und Schenkung beginnt die Frist nicht neu. Sie übernehmen den Anschaffungszeitpunkt Ihres Vorgängers (§ 23 Abs. 1 Satz 3 EStG).
Heißt: Hat der Erblasser das Haus vor mehr als zehn Jahren gekauft, können Sie es typischerweise sofort ohne Spekulationssteuer verkaufen.
