Die kurze Antwort
In zwei Fällen ist der Gewinn typischerweise steuerfrei: Sie besitzen die Wohnung seit mehr als zehn Jahren, oder Sie haben sie selbst bewohnt. Für die Eigennutzung reicht es, wenn Sie im Verkaufsjahr und in den beiden Kalenderjahren davor selbst darin gewohnt haben (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG). Das erste und das letzte Jahr müssen dabei nicht voll sein. Heißt: Wer im Januar 2024 eingezogen ist, kann in der Regel schon im Januar 2026 steuerfrei verkaufen.
Was als Eigennutzung zählt
Eigennutzung heißt: Sie selbst wohnen darin, allein oder mit Familie. Auch Kinder, für die Sie Kindergeld bekommen, zählen mit. Eine selbst genutzte Zweitwohnung kann ebenfalls darunter fallen.
Nicht verwechseln: Überlassen Sie die Wohnung Ihren Eltern oder anderen Angehörigen, zählt das nicht als eigene Nutzung, auch wenn Sie keine Miete verlangen.
Aufpassen sollten Sie, wenn
die Wohnung vor dem Verkauf länger leer stand oder Sie sie zwischendurch vermietet haben. Beides kann die Ausnahme kosten.
Ob Ihr konkreter Fall darunter fällt, sollte ein Steuerberater bestätigen. Das Gespräch kostet wenig im Vergleich zu einer Steuer auf den gesamten Gewinn.
