Die kurze Antwort
Es kommt auf Ihren Vertrag an. Beim einfachen Maklervertrag und beim einfachen Alleinauftrag dürfen Sie in der Regel selbst verkaufen, ohne Provision zu schulden: Der Makler verdient nur, wenn seine Leistung zum Kaufvertrag geführt hat (§ 652 Abs. 1 BGB). Beim qualifizierten Alleinauftrag haben Sie sich meist verpflichtet, alle Interessenten an den Makler zu verweisen. Verstoßen Sie dagegen, kann er Schadensersatz verlangen. Prüfen Sie deshalb zuerst die Vertragsart, bevor Sie einen Notartermin vereinbaren.
Woran Sie die Vertragsart erkennen
Steht im Vertrag nichts von Exklusivität, ist es meist ein einfacher Maklervertrag. Steht dort, dass Sie keinen weiteren Makler beauftragen dürfen, ist es ein Alleinauftrag.
Steht zusätzlich darin, dass Sie Interessenten an den Makler verweisen müssen oder nicht selbst verkaufen dürfen, handelt es sich um einen qualifizierten Alleinauftrag. Eine solche Pflicht lässt sich nach der Rechtsprechung in der Regel nur individuell vereinbaren, nicht über vorgedruckte Geschäftsbedingungen.
Wichtig: wenn der Makler den Käufer schon kannte
Hat der Makler Ihrem Käufer das Haus bereits gezeigt oder ihm das Exposé geschickt, kann trotzdem Provision fällig werden, auch nach Vertragsende. Entscheidend ist, ob seine Leistung für den Kauf ursächlich war.
Das ist eine Einzelfallfrage. Bei Zweifeln gehört ein Anwalt für Immobilienrecht an den Tisch, bevor Sie beim Notar unterschreiben.
