Notarkosten beim Hausverkauf:wer zahlt was?.
Die gute Nachricht zuerst: Als Verkäufer zahlen Sie beim Notar typischerweise nur einen kleinen Teil. Den Großteil trägt nach üblicher Vertragspraxis der Käufer. Hier erfahren Sie, wie die Gebühren nach GNotKG berechnet werden, was auf Sie zukommt und wo Ihr einziger echter Kostenpunkt liegt: die Löschung Ihrer Grundschuld.
Christoph Kaesler, Gründer Immowas
Aktualisiert: 03.07.2026 · Lesezeit 9 Minuten
Faustregel Notar + Grundbuch (Käuferseite)
ca. 1,5–2 %
Beurkundung bei 400.000 € (2,0-Gebühr)
1.570 € + USt
Ihr Anteil als Verkäufer
meist nur die Löschung
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Warum ein Notar beim Hausverkauf Pflicht ist
Ein Kaufvertrag über ein Grundstück muss notariell beurkundet werden. Das steht in § 311b Abs. 1 BGB. Ohne Beurkundung ist der Vertrag nichtig. Ein privat unterschriebenes Papier, ein Handschlag oder eine E-Mail-Einigung haben beim Immobilienverkauf keine rechtliche Wirkung. Das Gesetz sieht lediglich eine Heilung vor, wenn Auflassung und Grundbucheintragung trotzdem erfolgen (§ 311b Abs. 1 Satz 2 BGB), aber darauf verlässt sich in der Praxis niemand.
Der Notar ist dabei kein Dienstleister einer Seite, sondern neutraler Amtsträger. Er entwirft den Vertrag, belehrt beide Parteien, beurkundet und wickelt den Vollzug ab: Auflassungsvormerkung, Genehmigungen, Fälligkeitsmitteilung, Eigentumsumschreibung. Für Sie als Privatverkäufer ohne Makler ist das ein Vorteil: Der rechtlich kritischste Teil des Verkaufs liegt ohnehin in den Händen eines neutralen Profis. Ein Makler ändert daran nichts, wie Sie im Ratgeber zur Maklerprovision nachlesen können.
Die Frage ist also nicht, ob Notarkosten anfallen. Sie fallen bei jedem beurkundeten Kaufvertrag an, weil die Beurkundung gesetzlich vorgeschrieben ist (§ 311b Abs. 1 BGB). Die Frage ist: wie hoch sind sie, und wer trägt welchen Teil.
Wie Notarkosten berechnet werden: GNotKG und Tabelle B
Notarkosten sind keine Verhandlungssache. Sie sind im Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) gesetzlich festgelegt. Notare müssen die vorgeschriebenen Gebühren erheben (§ 17 Abs. 1 BNotO), sie dürfen weder Rabatte geben noch mehr verlangen. Jeder Notar in Deutschland kostet für denselben Vorgang dasselbe. Ein Notarvergleich lohnt sich deshalb nicht, die Wahl ist reine Vertrauenssache.
Die Berechnung läuft in zwei Schritten. Erstens: Der Geschäftswert wird bestimmt. Beim Kaufvertrag ist das der Kaufpreis (§ 47 GNotKG). Zweitens: Aus dem Geschäftswert ergibt sich über Tabelle B (§ 34 Abs. 3 GNotKG) die sogenannte einfache Gebühr. Jede notarielle Tätigkeit wird dann als Vielfaches oder Bruchteil dieser einfachen Gebühr abgerechnet: Die Beurkundung des Kaufvertrags kostet eine 2,0-Gebühr, der Vollzug eine 0,5-Gebühr und so weiter.
| Geschäftswert (Kaufpreis) | Einfache Gebühr (Tabelle B) |
|---|---|
| 100.000 € | 273 € |
| 200.000 € | 435 € |
| 400.000 € | 785 € |
| 500.000 € | 935 € |
| 1.000.000 € | 1.735 € |
Auszug aus Tabelle B zum GNotKG (§ 34 Abs. 3 GNotKG). Auf Notargebühren kommen 19 % Umsatzsteuer plus Auslagen. Grundbuchgebühren sind umsatzsteuerfrei.
Als Faustregel für die gesamte Abwicklung gilt: Notar- und Grundbuchkosten zusammen liegen bei rund 1,5 bis 2 % vom Kaufpreis, bezogen auf die Käuferseite inklusive Finanzierung. Die exakte Zahl für Ihren Fall liefert der Notarkosten-Rechner, der nach GNotKG Tabelle B rechnet, inklusive Grundschuld und Verkäufer-Anteil.
Die einzelnen Notargebühren im Überblick
Beim typischen Hausverkauf mit finanzierendem Käufer fallen diese Notargebühren an. Die KV-Nummern verweisen auf das Kostenverzeichnis zum GNotKG:
| Tätigkeit des Notars | KV-Nr. | Gebührensatz | Geschäftswert |
|---|---|---|---|
| Beurkundung Kaufvertrag | KV 21100 | 2,0 | Kaufpreis |
| Vollzug (z. B. Einholung von Genehmigungen) | KV 22110 | 0,5 | Kaufpreis |
| Betreuungstätigkeiten (z. B. Fälligkeitsmitteilung) | KV 22200 | 0,5 | Kaufpreis |
| Grundschuldbestellung (Finanzierung des Käufers) | KV 21200 | 1,0 | Grundschuldbetrag |
| Löschungsbegleitung (Grundschuld des Verkäufers) | entfällt | 0,5 | Grundschuldbetrag |
Auf alle Notargebühren kommen 19 % Umsatzsteuer sowie Auslagen (z. B. Dokumentenpauschale, Porto). Ob Vollzugs- und Betreuungsgebühren anfallen, hängt davon ab, welche Tätigkeiten der Notar im Einzelfall tatsächlich übernimmt.
Wer zahlt was: Käufer vs. Verkäufer
Wichtig für das Verständnis: Gegenüber dem Notar haften die Beteiligten als Kostenschuldner (§§ 29, 30 GNotKG). Wer die Kosten im Verhältnis zwischen Käufer und Verkäufer am Ende trägt, regelt der Kaufvertrag. In der üblichen Vertragspraxis hat sich eine klare Verteilung durchgesetzt:
| Kostenposten | Trägt üblicherweise |
|---|---|
| Beurkundung Kaufvertrag (2,0 · KV 21100) | Käufer |
| Vollzug (0,5 · KV 22110) | Käufer |
| Betreuungstätigkeiten (0,5 · KV 22200) | Käufer |
| Auflassungsvormerkung (0,5 · KV 14150) | Käufer |
| Eigentumsumschreibung (1,0 · KV 14110) | Käufer |
| Grundschuldbestellung + Eintragung (Finanzierung) | Käufer |
| Löschung der eigenen Grundschuld (Notar + Grundbuch) | Verkäufer |
Der Käufer trägt also nach üblicher Vertragspraxis die Beurkundung, den Vollzug, die Vormerkung, die Umschreibung und die Kosten seiner eigenen Finanzierung. Für Sie als Verkäufer bleibt typischerweise genau ein Posten übrig: die Löschung Ihrer eigenen Grundschuld.
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Ihre Kosten als Verkäufer: die Grundschuldlöschung
Wenn auf Ihrer Immobilie noch eine Grundschuld eingetragen ist, etwa aus der eigenen Baufinanzierung, verlangt der Käufer in der Regel, dass sie vor der Eigentumsumschreibung gelöscht wird. Er will die Immobilie lastenfrei übernehmen. Diese Löschung ist nach üblicher Vertragspraxis Ihr Posten.
Zwei Gebühren fallen dafür an, jeweils berechnet aus dem Grundschuldbetrag als Geschäftswert, nicht aus dem Kaufpreis:
- Löschungsbegleitung durch den Notar: 0,5-Gebühr, zuzüglich 19 % Umsatzsteuer und Auslagen.
- Löschung im Grundbuch: 0,5-Gebühr (KV 14140 GNotKG), ohne Umsatzsteuer.
Wichtig: Maßgeblich ist der eingetragene Grundschuldbetrag, nicht Ihre Restschuld. Eine Grundschuld über 200.000 € kostet bei der Löschung dasselbe, egal ob Ihr Kredit noch 150.000 € oder 5.000 € Restschuld hat. Für die Löschung brauchen Sie außerdem eine Löschungsbewilligung Ihrer Bank. Welche Unterlagen Sie sonst noch bereitlegen sollten, finden Sie in der Checkliste Unterlagen für den Hausverkauf.
Ist Ihre Immobilie bereits lastenfrei, weil keine Grundschuld mehr eingetragen ist, zahlen Sie beim Notar nach üblicher Vertragspraxis: nichts.
Fällt beim Verkauf ein steuerpflichtiger Gewinn an, können Ihre Verkaufskosten wie die Löschungsgebühr den Gewinn mindern. Wann überhaupt Steuer anfällt, lesen Sie im Ratgeber Haus verkaufen und Steuern.
Vereinfachtes Rechenbeispiel: Grundschuld über 200.000 €
Ein vereinfachtes Beispiel ohne Auslagen. Auf Ihrer Immobilie ist eine Grundschuld über 200.000 € eingetragen. Die einfache Gebühr nach Tabelle B beträgt bei diesem Geschäftswert 435 €:
| Posten | Betrag |
|---|---|
| Löschungsbegleitung Notar (0,5 × 435 €) | 217,50 € |
| + 19 % Umsatzsteuer auf die Notargebühr | 41,33 € |
| Löschung im Grundbuch (0,5 × 435 €, KV 14140, ohne USt) | 217,50 € |
| Ihre Kosten als Verkäufer (vereinfacht, ohne Auslagen) | 476,33 € |
Zum Vergleich die Käuferseite bei einem Kaufpreis von 400.000 € (einfache Gebühr: 785 €): Allein die Beurkundung des Kaufvertrags kostet als 2,0-Gebühr 1.570 € zuzüglich Umsatzsteuer. Dazu kommen typischerweise Vollzug, Betreuung, Vormerkung, Umschreibung und die Kosten der eigenen Grundschuldbestellung. Ihr Anteil als Verkäufer ist dagegen überschaubar.
Beide Beispiele sind vereinfacht und ersetzen keine Kostenrechnung für Ihren Einzelfall. Die exakte Aufstellung inklusive aller Positionen liefert der Notarkosten-Rechner.
Grundbuchkosten: die zweite Rechnung
Neben dem Notar stellt auch das Grundbuchamt Gebühren in Rechnung, ebenfalls nach GNotKG und Tabelle B. Der Unterschied: Auf Grundbuchgebühren fällt keine Umsatzsteuer an. Diese Positionen sind beim Hausverkauf typisch:
| Eintragung im Grundbuch | KV-Nr. | Gebührensatz | Geschäftswert |
|---|---|---|---|
| Auflassungsvormerkung | KV 14150 | 0,5 | Kaufpreis |
| Eigentumsumschreibung | KV 14110 | 1,0 | Kaufpreis |
| Eintragung der Grundschuld (Käufer) | KV 14121 | 1,0 | Grundschuldbetrag |
| Löschung der Grundschuld (Verkäufer) | KV 14140 | 0,5 | Grundschuldbetrag |
Vormerkung, Umschreibung und die Eintragung der Käufer-Grundschuld trägt nach üblicher Vertragspraxis der Käufer. Bei Ihnen als Verkäufer landet nur die Löschungsgebühr für Ihre eigene Grundschuld (KV 14140).
Was passiert, wenn der Kauf platzt?
Ein Punkt, der oft übersehen wird: Scheitert der Verkauf nach der Beurkundung, etwa weil die Finanzierung des Käufers doch nicht zustande kommt und der Vertrag rückabgewickelt wird, bleiben die bereits entstandenen Notargebühren geschuldet. Der Notar hat seine Leistung erbracht, das Gesetz knüpft die Gebühr an die Beurkundung, nicht an den Erfolg des Geschäfts.
Kostenschuldner gegenüber dem Notar ist, wer die Beurkundung veranlasst hat oder wessen Erklärung beurkundet wurde (§§ 29, 30 GNotKG). Das können im Zweifel beide Parteien sein. Wer die Kosten im Innenverhältnis am Ende trägt, hängt von der Vereinbarung im Vertrag und den Umständen des Einzelfalls ab.
Praktische Konsequenz für Sie als Verkäufer: Lassen Sie den Notartermin erst ansetzen, wenn der Käufer eine Finanzierungsbestätigung seiner Bank vorgelegt hat. Das ist üblich, kostet nichts und reduziert das Risiko einer geplatzten Beurkundung erheblich.
Kann man Notarkosten sparen?
Bei den Gebühren selbst: nein. Sie sind im GNotKG gesetzlich festgelegt und nicht verhandelbar (§ 17 Abs. 1 BNotO). Es gibt keinen günstigeren Notar, keinen Rabatt für Stammkunden und kein Sparpotenzial durch Vergleichen.
Was es gibt, ist ein struktureller Hebel bei der Grundschuld: Statt Ihre Grundschuld zu löschen und der Käufer eine neue eintragen zu lassen, kann die bestehende Grundschuld an die Bank des Käufers abgetreten werden. Dann entfallen Löschung und Neubestellung. Das funktioniert aber nur, wenn der Käufer und seine Bank einverstanden sind und die Konditionen passen. Das ist eine Einzelfallentscheidung, die Sie im Notartermin oder vorab mit den beteiligten Banken klären sollten.
Zur Einordnung lohnt der Blick auf die Größenverhältnisse: Ihre Notarkosten als Verkäufer liegen im vereinfachten Beispiel oben bei rund 476 €. Eine Maklerprovision bei einem Verkauf über 400.000 € liegt schnell im fünfstelligen Bereich, wie Ihnen der Provisionsrechner zeigt. Wenn Sie beim Hausverkauf sparen wollen, sind die Notarkosten der falsche Hebel. Der richtige ist die Frage, ob Sie einen Makler brauchen, mehr dazu im Ratgeber zur Maklerprovision.
Der Notar ist beim Verkauf ohne Makler übrigens Ihr wichtigster Verbündeter: Er sorgt dafür, dass der Vertrag rechtssicher ist, ganz ohne Provision, zu gesetzlich festgelegten Gebühren, die überwiegend der Käufer trägt.
Häufige Fragen
Was Verkäufer zu
Notarkosten fragen.
Wer zahlt die Notarkosten beim Hausverkauf?
Nach üblicher Vertragspraxis trägt der Käufer die Beurkundung, den Vollzug, die Auflassungsvormerkung, die Eigentumsumschreibung und seine eigene Grundschuldbestellung. Der Verkäufer zahlt typischerweise nur die Löschung seiner eigenen Grundschuld. Gegenüber dem Notar haften allerdings beide Beteiligten als Kostenschuldner (§§ 29, 30 GNotKG); das Innenverhältnis regelt der Kaufvertrag.
Wie hoch sind die Notarkosten beim Hausverkauf?
Als Faustregel liegen Notar- und Grundbuchkosten zusammen bei rund 1,5 bis 2 Prozent vom Kaufpreis, bezogen auf die Käuferseite inklusive Finanzierung. Die Gebühren sind im GNotKG gesetzlich festgelegt und richten sich nach dem Kaufpreis als Geschäftswert (§ 47 GNotKG) und Tabelle B (§ 34 Abs. 3 GNotKG).
Was zahlt der Verkäufer beim Notar?
Nach üblicher Vertragspraxis nur die Löschung seiner eigenen Grundschuld: eine 0,5-Gebühr für die Löschungsbegleitung beim Notar zuzüglich 19 Prozent Umsatzsteuer und eine 0,5-Gebühr für die Löschung im Grundbuch (KV 14140, ohne Umsatzsteuer). Geschäftswert ist der Grundschuldbetrag. Bei einer Grundschuld über 200.000 Euro sind das vereinfacht rund 435 Euro zuzüglich Umsatzsteuer auf den Notaranteil, ohne Auslagen.
Kann man Notarkosten verhandeln oder sparen?
Die Gebühren selbst nicht. Sie sind im GNotKG gesetzlich festgelegt, Notare dürfen weder Rabatte geben noch mehr verlangen (§ 17 Abs. 1 BNotO). Sparen können Sie nur über die Struktur, zum Beispiel indem die Grundschuld abgetreten statt gelöscht wird, wenn der Käufer einverstanden ist. Das ist eine Einzelfallentscheidung.
Was kostet der Notar bei einem Kaufpreis von 400.000 Euro?
Bei 400.000 Euro Geschäftswert beträgt die einfache Gebühr nach Tabelle B 785 Euro. Die Beurkundung des Kaufvertrags kostet als 2,0-Gebühr (KV 21100) also 1.570 Euro zuzüglich 19 Prozent Umsatzsteuer und Auslagen. Dazu kommen typischerweise Vollzug, Betreuung und die Grundbuchkosten. Die exakte Gesamtrechnung liefert der Notarkosten-Rechner nach GNotKG.
Wer zahlt den Notar, wenn der Kauf platzt?
Scheitert der Kauf nach der Beurkundung, bleiben die Notargebühren geschuldet. Kostenschuldner ist, wer die Beurkundung veranlasst hat oder wessen Erklärung beurkundet wurde (§§ 29, 30 GNotKG). Wer im Innenverhältnis zahlt, hängt von der Vereinbarung und den Umständen des Einzelfalls ab.
Ist ein Hausverkauf ohne Notar möglich?
Nein. Ein Kaufvertrag über ein Grundstück muss notariell beurkundet werden (§ 311b Abs. 1 BGB). Ohne Beurkundung ist der Vertrag nichtig. Das gilt auch beim privaten Verkauf ohne Makler.
Rechtsgrundlagen dieses Artikels
- § 311b Abs. 1 BGBBeurkundungspflicht für Grundstückskaufverträge; ohne Beurkundung ist der Vertrag nichtig.
- § 17 Abs. 1 BNotONotare müssen die gesetzlich vorgeschriebenen Gebühren erheben; Rabatte und Aufschläge sind unzulässig.
- § 34 Abs. 3 GNotKGGebührentabelle B: Höhe der einfachen Gebühr je nach Geschäftswert.
- § 47 GNotKGGeschäftswert beim Kauf ist der Kaufpreis.
- §§ 29, 30 GNotKGKostenschuldner gegenüber dem Notar: die Beteiligten haften; das Innenverhältnis regelt der Kaufvertrag.
- KV 21100 GNotKGBeurkundung des Kaufvertrags: 2,0-Gebühr.
- KV 21200 GNotKGBeurkundung der Grundschuldbestellung: 1,0-Gebühr.
- KV 22110 GNotKGVollzugstätigkeiten des Notars: 0,5-Gebühr.
- KV 22200 GNotKGBetreuungstätigkeiten des Notars: 0,5-Gebühr.
- KV 14110 GNotKGGrundbuch: Eintragung des Eigentümers (Umschreibung): 1,0-Gebühr.
- KV 14121 GNotKGGrundbuch: Eintragung einer Grundschuld: 1,0-Gebühr.
- KV 14140 GNotKGGrundbuch: Löschung einer Grundschuld: 0,5-Gebühr.
- KV 14150 GNotKGGrundbuch: Eintragung einer Auflassungsvormerkung: 0,5-Gebühr.
Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Die dargestellte Kostenverteilung beschreibt die übliche Vertragspraxis; im Einzelfall kann Ihr Kaufvertrag abweichen. Eine verbindliche Auskunft zu den Kosten Ihres konkreten Falls gibt Ihnen der beurkundende Notar.
Geprüft am 03.07.2026 · Nächste Prüfung: 03.10.2026

Geschrieben von
Christoph Kaesler, Gründer Immowas
Christoph hat Immobilien-Transaktionen in Deutschland und Österreich begleitet und Immowas gegründet, weil er gesehen hat, wie viel Provision Privatverkäufer unnötig zahlen. Mehr über uns · LinkedIn
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